1026 Z. 31 ff.). Sein Chef attestierte ihm mit Schreiben vom 9. September 2019 ein vorbildliches Verhalten, totale Alkoholabstinenz sowie Pünktlichkeit bzw. Respektierung der Arbeitszeiten (pag. 826). Ferner begibt sich der Beschuldigte weiterhin alle zwei Wochen zu Dr. E.________ in psychotherapeutische und medizinische Behandlung, und sämtliche Untersuchungsergebnisse betreffend Alkoholabstinenz waren negativ (pag. 788 ff.; pag. 882 ff.). Wie die Vorinstanz erachtet es daher auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte seit April 2018 alkoholabstinent ist (vgl. pag. 759, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).