Der Beschuldigte ist als alkoholabhängig zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat Schulden (pag. 669, Z. 21), weiss aber nicht im welchem Umfang. Er war längere Zeit vom Sozialdienst abhängig. Mit der Privatklägerin zusammen hat er eine gemeinsame Tochter L.________, geb. .________2015. Derzeit besteht kein Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter. Gemäss Angaben der Privatklägerin wurde L.________ neu in einem Internat platziert (pag. 660, Z. 23 f.).