13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten u.a. Folgendes aus (pag. 758 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist als Einzelkind in Mazedonien aufgewachsen. Sein Vater starb als er 14 Jahre alt war, seine Mutter ist 2006 verstorben (pag. 316, Z. 423 ff., gemäss Bericht von Dr. E.________ beging seine Mutter Suizid pag. 620). In Mazedonien hat er noch eine Grossmutter, zu der er ab und zu Kontakt hat (pag. 316, Z. 423). Mit ca. 26 Jahren kam der Beschuldigte in die Schweiz.