und darf deshalb nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte nicht alleine unterwegs war, sondern auch die Privatklägerin und zwei weitere Personen im Fahrzeug sassen. Die allein für die qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 0,95 mg/l schuldangemessene Strafe von gut 110 Strafeinheiten ist aufgrund der konkreten Gefährdung auf 120 Strafeinheiten zu erhöhen.