Davon sind 2/3, ausmachend 110 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 12.2.4 Vorfall vom 14. Juli 2017 Was die Umstände der Fahrt vom 14. Juli 2017 anbelangt, ist von einem in etwa dem Normsachverhalt entsprechenden Verschulden auszugehen. Dass der Beschuldigte zumindest mitursächlich infolge der markanten Alkoholisierung von 0,95 mg/l die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und einen Selbstunfall verursachte, ist in Ziff. I. 6.3. der Anklageschrift vom 12. September 2018 nicht erwähnt (vgl. pag. 498) und darf deshalb nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.