12.2.3 Vorfall vom 24. Juni 2017 Die am 24. Juni 2017 mit einer sehr hohen Atemalkoholkonzentration von 1,47 mg/l zurückgelegte Strecke war ziemlich kurz (ein paar wenige Kilometer), aber an einem Samstag gegen 12.00 Uhr in dicht überbautem, städtischem Gebiet. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand vom 24. Juni 2017 mit 1,47 mg/l erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 165 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 110 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.