Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist von einem tendenziell mittelmässigen leichten Verschulden auszugehen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand vom 9. Februar 2017 mit 0,99 mg/l erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 135 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 90 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 12.2.3 Vorfall vom 24. Juni 2017