Die einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte trotz hängigen Strafverfahrens erneut mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration gefahren ist, ist nachfolgend im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III. 13.1. f. hinten).