Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ)» bei einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,9 mg/l 100 Strafeinheiten und bei 1,0 mg/l 125 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 16). Im Weiteren wird in den VBRS-Richtlinien unter Vorbemerkungen festgehalten, dass Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit (FiaZ, FuD, FuM) sowie Vereitelung wechselseitig als einschlägige Vorstrafen zu betrachten seien und ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren i.d.R. zu einer Verdoppelung der nach den Richtlinien auszusprechenden Strafe führe (VBRS-Richtlinien, S. 16).