Das jeweilige Verschulden ist in etwa vergleichbar mit demjenigen im Normsachverhalt der VBRS- Richtlinien und ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe je als leicht im unteren Bereich zu werten. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz je Drohungsvorfall eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind je 40 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen (vgl. pag. 756, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).