Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49). Auch wenn sich die Drohungen vorliegend gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben der Privatklägerin richteten, kann – entgegen der Auffassung Vorinstanz – nicht von einem mittelschweren Erfolg gesprochen werden (vgl. pag. 755, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das jeweilige Verschulden ist in etwa vergleichbar mit demjenigen im Normsachverhalt der VBRS- Richtlinien und ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe je als leicht im unteren Bereich zu werten.