III. 11.2.2 vorne). Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) dienen als Orientierungshilfe für die Strafzumessung. Sie sehen für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Normsachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49).