Diesen Ausführungen kann sich die Kammer – mit Ausnahme der Bewertung des Erfolgs – vollumfänglich anschliessen. Die Drohungen mit dem Tod oder zumindest mit einer schweren Körperverletzung geschahen nicht isoliert für sich allein, sondern waren jeweils gepaart mit körperlichen Übergriffen durch den stark alkoholisierten Beschuldigten. Sein alkoholisierter Zustand ist jedoch nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III. 11.2.2 vorne).