Es ist kein Grund erkennbar, der seine Drohungen erklären oder nachvollziehbar machen würden. Sie waren in jeder Hinsicht unnötig. 4.2.5. Asperation Die beiden zu beurteilenden Sachverhalte korrespondieren mit dem Normsachverhalt gemäss den Richtlinien des VBRS. Die dort empfohlene Strafe für eine Drohung gegen Leib und Leben von 60 Strafeinheiten erachtet das Gericht als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist diese Strafe zu reduzieren und an die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung anzurechnen. Das Gericht erachtet eine Erhöhung um 80 Strafeinheiten als gerechtfertigt, ausmachend total 200 Strafeinheiten.