16 chend enthemmt, was ihn aber umso unberechenbarer machte. Sein Vorgehen war weder geplant, noch systematisch, sondern vom Affekt geprägt. 4.2.3. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte äusserte die Drohungen mit direktem Vorsatz. Im Moment seiner Aussage, wollte er die Privatklägerin einschüchtern und ihr Angst machen. Sein Handeln war geprägt von Frust und Wut, beides verstärkt durch den Alkohol. 4.2.4. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts