Sie fürchtete, er könnte seine Drohung bei einer nächsten Begegnung umsetzen. Die Privatklägerin war über den Moment der Drohung hinaus beeinträchtigt und hatte längere Zeit Angst, er werde sie tatsächlich töten. Der Erfolg bei der Privatklägerin ist insgesamt als mittel schwer zu qualifizieren. 4.2.2. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte schüchterte die Privatklägerin ein, wobei seine Äusserungen in Zusammenhang mit Streitereien fielen. Der Beschuldigte war jeweils wütend und aggressiv und liess sich in diesen Situationen zu solchen Aussagen hinreissen. Der Beschuldigte war jeweils alkoholisiert und dementspre-