Am 03.04.2018 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin, sie umzubringen. Beide Drohungen wurden in Kombination mit gewalttätigen Übergriffen ausgestossen, sodass die Privatklägerin jeweils fürchten musste, er werde die Drohungen sogleich umsetzen. Die Privatklägerin hatte nach dem 03.04.2018 dauerhaft Angst vor dem Beschuldigten und wollte ihm vorab nicht mehr begegnen. Das hat insbesondere mit den Verletzungen zu tun, die er ihr zugefügt hat, aber auch mit der Drohung, er werde sie töten. Sie fürchtete, er könnte seine Drohung bei einer nächsten Begegnung umsetzen.