Dass die Privatklägerin durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt war, ist bereits tatbestandsimmanent. Am 13.11.2016 drohte er ihr damit, ihr die Wohnung und ihre Tochter wegzunehmen sowie im Keller die Kettensäge zu holen und diese gegen sie zu verwenden. Die Verwendung einer Kettensäge gegen eine Person, führt unweigerlich zu schweren Verletzungen. Es handelt sich folglich um eine Drohung gegen Leib und Leben der Privatklägerin. Da die Privatklägerin ein weiteres Kind hat, das fremdplatziert ist, ist die Drohung, ihr die Tochter wegzunehmen für sie nicht unrealistisch.