Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht im mittleren Bereich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.