Anders lässt sich beispielsweise nicht erklären, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2017 mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,47 mg/l noch in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen. Dem Beschuldigten kann daher keine verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten werden. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 11.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht im mittleren Bereich zu bezeichnen.