Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.). Dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 3. April 2018 mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,05 mg/l (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Gew.‰) erheblich alkoholisiert war (pag. 147), vermag ihn nicht zu entlasten. Seine Vorstra-