Sein Gewaltausbruch ist durch nichts zu rechtfertigen und bleibt letztlich unverständlich. Die nichtigen Beweggründe des Beschuldigten führen zu einem ganz massgeblichen Handlungs- und Gesinnungsunwert. 11.2.2 Vermeidbarkeit Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen im Regelfall von einer verminderten Zurech- nungs- bzw. Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit.