Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine eigene Wohnung in Clarens und wohnte nicht mehr in Bonvillars. Zudem wurde die Privatklägerin bereits mehrfach vom Beschuldigten tätlich angegriffen, als dieser unter Alkohol stand, so dass sie sich und die gemeinsame Tochter schützen wollte. Eine vorgängige Provokation seitens der Privatklägerin lag nicht vor (vgl. pag. 754, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte liess seinen Frust und seinen Ärger gewalttätig an der Privatklägerin aus. Sein Gewaltausbruch ist durch nichts zu rechtfertigen und bleibt letztlich unverständlich.