Der direkte Vorsatz ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Der Beschuldigte war verärgert, weil die Privatklägerin ihm den Zutritt zur Wohnung verweigern wollte bzw. ihm nur einen kurzen Aufenthalt zubilligte. Die Vorinstanz ist hielt jedoch zutreffend fest, dass das Verhalten der Privatklägerin legitim war. Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine eigene Wohnung in Clarens und wohnte nicht mehr in Bonvillars.