11.2 Subjektive Tatkomponenten 11.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und nahm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 754, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht bloss in Kauf, die Privatklägerin zu verletzen. Wer derart mit Hand und Fuss auf jemanden einwirkt, erst recht ins Gesicht, der will das Opfer geradezu verletzen. Damit korrespondiert auch die von der Privatklägerin geschilderte Todesangst. Der direkte Vorsatz ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten.