Vielmehr schlug er mehrfach auf die ihm körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin ein und traktierte sie mit Fusstritten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch gegen das Gesicht der Privatklägerin schlug und trat, eine besonders heikle und verletzliche Körperpartie. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 11.2 Subjektive Tatkomponenten 11.2.1 Willensrichtung und Beweggründe