14 sung reagierte der Beschuldigte übermässig heftig. Er stiess die Türe auf und versetzte der Privatklägerin einen Faustschlag aufgrund dessen sie zu Boden ging. Die Tat war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten getragen. Der Beschuldigte liess auch nicht von der Privatklägerin ab, als diese am Boden lag. Vielmehr schlug er mehrfach auf die ihm körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin ein und traktierte sie mit Fusstritten.