1020 Z. 9, Z. 17). Auch wenn die Verletzungen der Privatklägerin nicht als schwer einzustufen sind, wurde das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität durch die Faustschläge und Fusstritte über den eingetretenen Erfolg hinaus erheblich gefährdet. Nur mit Glück blieben schwerere Verletzungen aus.