_ vom 23. Januar 2019 geht es in den Gesprächen nicht schwergewichtig um den Vorfall vom April 2018. Die Psychologin hielt aber fest, dass die Erlebnisse mit dem Beschuldigten für die Privatklägerin eine Quelle grosser Angst und grossem Leid seien und es für sie schwierig sei, darüber zu sprechen (pag. 682 f.). Auch aus den Aussagen der Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass sie den Vorfall vom 3. April 2018 bis heute nicht gänzlich verarbeitet hat. So führte sie aus, es vergehe kein Tag, an dem sie nicht daran denke. Der Vorfall beschäftige sie immer (pag. 1020 Z. 9, Z. 17).