Ab diesem Moment hatte die Privatklägerin dauerhaft Angst vor dem Beschuldigten (pag. 288 Z. 310 ff.; pag. 1020 Z. 19 ff.) und konnte ihm nicht mehr verzeihen (pag. 663 Z. 44; vgl. zum Ganzen pag. 741, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin ist nach wie vor in psychologischer Behandlung (pag. 1019 Z. 20 ff.). Die Therapie besucht sie in erster Linie aufgrund von psychischen Problemen, die nicht unmittelbar mit dem Beschuldigten zu tun haben. Gemäss dem Bericht der Psychologin N.________ vom 23. Januar 2019 geht es in den Gesprächen nicht schwergewichtig um den Vorfall vom April 2018.