Auch wenn das Leben der Privatklägerin nicht gefährdet wurde, handelt es sich bei einem Pneumothorax um eine ernsthafte Verletzung, die eine ungünstige Entwicklung hätte nehmen können (vgl. pag. 157 f.). Der Beschuldigte hat entsprechend einen nicht unwesentlichen Erfolgsunwert zu vertreten. Die Privatklägerin hatte Todesangst und ging davon aus, dass der Beschuldigte sie töten werde (vgl. pag. 288 Z. 310 f.; pag. 663 Z. 38 ff.; pag. 1020 Z. 17). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dieser Vorfall die Beziehung zwischen den beiden veränderte. Ab diesem Moment hatte die Privatklägerin dauerhaft Angst vor dem Beschuldigten (pag.