11. Einsatzstrafe: einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 11.1 Objektive Tatkomponenten 11.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Privatklägerin erlitt beim Vorfall vom 3. April 2018 einen Pneumothorax links und einen Nasenbeinbruch. Die Beeinträchtigungen der Lunge und der Nase verheilten körperlich folgenlos. Nichtsdestotrotz war ein mindestens 10-tägiger Spitalaufenthalt nötig. Auch wenn das Leben der Privatklägerin nicht gefährdet wurde, handelt es sich bei einem Pneumothorax um eine ernsthafte Verletzung, die eine ungünstige Entwicklung hätte nehmen können (vgl.