49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). 13 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsbusse von CHF 850.00 für die mehrfachen Tätlichkeiten und die einfache Verkehrsregelverletzung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I. 5. vorne).