180 Abs. 1 StGB), das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) sind identisch und lauten auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer wie die Vorinstanz von der einfachen Körperverletzung z.N. der Privatklägerin als schwerste Straftat aus (pag. 753, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.