49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Selbst die Verteidigung beantragte sowohl erst- als auch oberinstanzlich eine Freiheitsstrafe (pag. 690 f.; pag. 1051). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafandrohungen für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst.