den Tätlichkeiten und der Drohung vom 13. November 2016 trotz hängigen Strafverfahrens und zweimaliger vorläufiger Festnahme (20./21. März 2017 und 26./27. November 2017, vgl. pag. 499), bis zur Inhaftnahme am 3. April 2018 unbeeindruckt weiter, und das nicht nur mit SVG-Delikten, sondern mit weiteren Tätlichkeiten und schliesslich der einfachen Körperverletzung und Drohung vom 3. April 2018. All dies führt dazu, dass für die im vorliegenden Fall zu sanktionierenden Delikte je für sich allein eine Freiheitsstrafe die einzig angemessene Sanktion ist bzw. in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist.