41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (Bst. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Aufgrund der seit dem 1. März 2019 ausgeübten Berufstätigkeit kann dem Beschuldigten bezüglich einer allfälligen Geldstrafe keine negative Vollstreckungsprognose gestellt werden (vgl. pag. 819; pag. 826). Damit ist noch zu prüfen, ob nach Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB im Einzelfall auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Diese Frage ist klar zu bejahen.