Nach der konkreten Methode gäbe es vorliegend durchaus Delikte, die für sich genommen mit einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten. Im Ergebnis ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass vorliegend je einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion ist, so dass in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (Bst. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten;