Der Beschuldigte hat sich unter anderem der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises schuldig gemacht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.