11 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 752, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich unter anderem der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises schuldig gemacht.