re, ob das neue Recht aufgrund der in Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht milder wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist indes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sämtliche Schuldsprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.