Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Für den Vorfall vom 3. April 2018 (einfache Körperverletzung und Drohung) sind die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden, während für die Drohung vom 13. November 2016 und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) vom 9. Februar 2017, 24. Juni 2017 und 14. Juli 2017 grundsätzlich zu prüfen wä-