In der Folge wurde er polizeilich angehalten. Der Beschuldigte gab umgehend zu, trotz entzogenen Führerausweises gefahren zu sein. Aufgrund seines speziellen Verhaltens sowie des Mundalkoholgeruchs wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt (pag. 160). Der Beschuldigte anerkannte unterschriftlich die gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l (pag. 164). Er gab vor Ort gegenüber der Polizei an, zum Mittagessen sechs Büchsen Bier konsumiert und den Nachmittag mit einem Kollegen verbracht zu haben. Zudem erklärte er, er sei unterwegs zum Domizil der Privatklägerin in Bonvillars (pag.