Nichtsdestotrotz fuhr der Beschuldigte vom 9. Februar 2017 bis 14. Juli 2017 drei Mal in qualifiziert fahrunfähigem Zustand. 8.2 Vorfall vom 9. Februar 2017 (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) Am 9. Februar 2017 war der Beschuldigte um 18.19 Uhr mit dem PW Peugeot, VD .________, in Prilly VD unterwegs, als er im Bereich einer Unfallaufnahme durch die Polizei einen vor ihm fahrenden Lieferwagen trotz Sicherheitslinie überholte (einfache Verkehrsregelverletzung [Übertretung]). In der Folge wurde er polizeilich angehalten.