8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 8.1 Ausgangslage Gemäss ADMAS-Auszug vom 19. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten wegen Angetrunkenheit (Code 02) und Fahrens trotz entzogenen Führerausweises (Code 04) vom 23. Oktober 2016 bis 22. Oktober 2018 der Führerausweis entzogen, nachdem er bereits vorgängig ab Ende 2003 verschiedentlich mit administrativen Massnahmen belegt worden war (pag. 341 f.). Nichtsdestotrotz fuhr der Beschuldigte vom 9. Februar 2017 bis 14. Juli 2017 drei Mal in qualifiziert fahrunfähigem Zustand.