gemäss späteren Schreiben bereits seit 17. November 2016 [pag. 540; pag. 620; pag. 640 ff.; pag. 718; pag. 788; pag. 882]) und seit dem 11. Juli 2018 mit entsprechendem Nachweis der Alkoholabstinenz (pag. 540 ff.; pag. 788 ff.; pag. 882 ff.). Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im August 2012 kennengelernt haben und jedenfalls bis im Herbst 2017 ein Paar waren. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter, L.________, geb. .________ 2015. Per November 2017 nahm sich der Beschuldigte ein eigenes Zimmer in Clarens, war jedoch regelmässig bei der Privatklägerin und seiner Tochter zu Besuch. Alle vier Vorfälle ereigneten sich in Bonvillars (vgl. pag.