Gemäss dem Bericht von Prof. K.________ vom Etablissements Hospitaliers du Nord Vaudois in Yverdon-les-Bains vom 12. April 2018 musste die Privatklägerin über diesen Tag hinaus noch ein paar Tage zur Kontrolle im Spital bleiben (pag. 157). Da die Privatklägerin «nur» linksseitig einen Pneumothorax erlitt, ist davon auszugehen, dass der rechte Lungenflügel nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Beschuldigte war jedenfalls vom 7. September 2017 bis 28. Februar 2018 vierzehntäglich bei Dr. E.________ in psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung (pag. 474; gemäss späteren Schreiben bereits seit 17. November 2016 [pag.