der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Einzelnen erachtete die Vorinstanz folgende Sachverhalte als erwiesen (pag. 742, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 7.2 Vorfall vom 13. November 2016 (Tätlichkeiten und Drohung) Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin am 13.11.2016 im Rahmen eines Streits um den Laptop einen Kopfstoss und einen Faustschlag ans Kinn. Die Privatklägerin erlitt dadurch keine sichtbaren Verletzungen und nur leichte Schmerzen, die auch ohne Behandlung bald wieder vergingen.