7. Delikte z.N. der Privatklägerin 7.1 Ausgangslage Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil nach eingehender Aussagewürdigung zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – glaubhaft seien. Sie stellte deshalb für sämtliche Vorwürfe z.N. der Privatklägerin auf deren Aussagen ab und erachtete die in der Anklageschrift vom 12. September 2018 umschriebenen Sachverhalte als erstellt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 739 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).