6. Vorbemerkungen Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind, wie erwähnt, zufolge der auf die Strafzumessung und die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung beschränkten Berufung des Beschuldigten allesamt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Einerseits geht es um Delikte z.N. der Privatklägerin, begangen an vier verschiedenen Daten, die jeweils mehrere Monate auseinanderliegen, und andererseits um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, bei denen der Beschuldigte